Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. September 1976
§ 44
§ 44 – Rechtsstellung der Bundesanstalt
(1) Die Bundesanstalt ist eine bundesunmittelbare, nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie; sie ist eine Bundesoberbehörde. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die vertragliche Inanspruchnahme der Bundesanstalt zu erlassen. (3) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Die Bundesanstalt ist eine öffentliche Einrichtung des Bundes, die nicht rechtsfähig ist.
- Sie gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
- Die Bundesanstalt wird als Bundesoberbehörde eingestuft.
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann Vorschriften zur vertraglichen Nutzung der Bundesanstalt erlassen.
- Diese Vorschriften benötigen keine Zustimmung des Bundesrates.